Abwasserbeiträge für das Bauprogramm „Sontra 2005“ - Allgemeine Informationen (Stand 11/2022)

1. Was ist das Bauprogramm „Sontra 2005“?

Mit dem Bauprogramm „Sontra 2005“ werden Abwasserbeiträge erhoben, die den Aufwand für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der fertiggestellten Abwasseranlagen aus dem Bauprogramm „Sontra 2005“ mitfinanzieren.
Lt. der für die Stadt Sontra gültigen Entwässerungssatzung besteht eine Hausanschlusspflicht an die Abwasseranlagen, so dass diese jedem dienen und entsprechend jeder Grundstückseigentümer zur Beitragspflicht herangezogen wird. 

2. Wer wird zur Zahlung herangezogen?

Das Gesetz zitierend ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist die erbbauberechtigte Person beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

3. Warum besteht eine Zahlungspflicht, obwohl das Grundstück nicht bebaut ist?

Soweit eine Möglichkeit besteht, das Grundstück zu bebauen, ist die Zahlungspflicht gegeben.

4. Was geschieht mit den bisher gezahlten Vorausleistungen?

In den vergangenen Jahren wurden bislang überwiegend 90 % der Beitragssumme als Vorausleistungen für dieses Bauprogramm von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke erhoben. Mit der Schlussabrechnung soll nun die abschließende Festsetzung der noch ausstehenden Beiträge erfolgen. Sofern der Eigentümer die bisherigen Vorausleistungen gezahlt hat, werden diese auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet.

Ist der Vorausleistende nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, ergeht der Beitragsbescheid an den im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides eingetragenen Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks, und zwar in voller Höhe der endgültigen Beitragsschuld, da Vorausleistungen, die vor dem 01. Januar 2013 erhoben wurden, nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) nicht angerechnet werden können.

Allerdings sieht § 4 Abs. 1 KAG die Anwendung von verschiedenen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) auf kommunale Abgaben vor, die auch das Schuldrecht betreffen. Nach § 46 AO können somit u. a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten werden.
Eine solche Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der vorgeschriebenen Form nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

Die Vorlage einer allgemeinen Vereinbarung im notariellen Grundstückskaufvertrag zur Anrechnung von Vorausleistungen für Erschließungs- und Anliegerbeiträgen reicht hierzu nicht aus.

Die Abtretung ist der Stadt Sontra unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

Der amtliche Vordruck wird dem betroffenen Eigentümer zugesandt. 

Sofern die Prüfung ergibt, dass die Vorausleistungen in der angegebenen Höhe geleistet wurden und die Abtretung rechtswirksam ist, können dem Eigentümer des Grundstücks die Vorausleistungen in der abgetretenen Höhe auf die endgültige Beitragsschuld angerechnet werden. 

Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Eigentümer eine schriftliche Benachrichtigung.

5. Ergeben sich Änderungen für bisher nicht veranlagte Grundstücke?

Bei der Berechnung des Abwasserbeitrages hat es weiterhin eine Änderung zur Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen gegeben. So werden nun Flurstücke, die bei Eigentümeridentität einheitlich genutzt werden, als ein beitragspflichtiges Grundstück zusammengefasst (einheitliche Nutzung). Dies kann dazu führen, dass Flurstücke (z. B. so genannte Hinterliegerflurstücke), für die bisher kein Abwasserbeitrag erhoben wurde, nun bei der Berechnung bzw. Erhebung mit einbezogen werden.

6. Sind die Forderungen nicht bereits verjährt?

Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre, so dass entsprechend diese erst in 2024 eintritt.

7. Wann wird mit dem Versand der Bescheide begonnen?

Nachdem der Versand der Bescheide für einige Stadtteile etappenweise ab September 2022 erfolgt ist, werden nun die restlichen Stadtteile und die Kernstadt der Stadt Sontra ab der 41. Kalenderwoche 2023 beschieden.

8. Klärung von Fragen/Terminvereinbarung

Da viele Fragen telefonisch geklärt werden können, sollte eine persönliche Vorsprache in den Räumen der Stadtverwaltung nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

 

Zur Kontaktaufnahme und Terminabstimmung können Sie die Telefonnummern 05653 / 977749 oder die E-Mail-Adresse  verwenden.