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Pflanzliche Abfälle nicht einfach verbrennen: Beseitigung genau geregelt

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV), veröffentlicht im GVBl. I S. 48 vom 17. März 1975

 

 

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten, insbesondere einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr oder ein Einschreiten der örtlichen Ordnungsbehörde oder Polizei mit der Folge der Erhebung eines Verwarnungs- oder Bußgeldes, möchten wir Sie noch auf wichtige Vorgaben hinweisen.

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten (§ 2 Abs. 1 PflAbfV).

 

  1. Ausnahmefall können die vorgenannten Abfälle außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie den Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können (§ 2 Abs. 2 PflAbfV).

 

Hieraus ergibt sich, dass innerhalb der Ortslage grundsätzlich kein Verbrennen zulässig ist und die pflanzlichen Abfälle auch nicht zum Verbrennen auf andere Grundstücke verbracht werden dürfen.

 

Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle (§ 3 PflAbfV)

- Ständige Aufsicht einer zuverlässigen Person.

- Nur bei trockenem Wetter verbrennen.

- Nur Montag – Freitag in der Zeit von 8 bis 16.00 Uhr, Samstag von 8 bis 12 Uhr.

- Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

- Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

- Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starken Wind, oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen.

- Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
  7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

 

- Sonstige Verpflichtungen:

  1. Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
  2. Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Diese kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlösch-Geräten.

 

Die Anzeige muss enthalten:

  1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  2. Art und Menge des Abfalls,
  3. Namen, Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen.

 

- Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

  1. Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
  2. Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
  3. Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
  4. Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d. h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Di, 27. November 2018

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