Verordnung über Verkaufszeiten anlässlich des Street-Food Festivals mit Frühlingsmarkt und Kinderfest am 5. Mai 2019

Gemäß des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) wird angeordnet:

 

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Landeöffnungsgesetzes (HLöG) wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Kernstadt (Herrenstraße, Niederstadt, Braugasse, Marktplatz und Bahnhofstraße) von Sontra

 

 

am Sonntag, 05. Mai 2019

 

 

aus Anlass des Streetfood-Festivals mit Frühlingsmarkt und Kinderfest

 

in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr

 

freigegeben.

 

 

Diese Verordnung tritt am 05. Mai 2019 in Kraft.

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Veröffentlichung

Sontra
Di, 30. April 2019

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