Öffentliche Aufforderung und Hinweise zur Durchführung der Straßenreinigungspflicht sowie der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern in Sontra und den Stadtteilen
In der letzten Zeit wurde mehrfach festgestellt, dass einige Haus- und Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Straßenreinigung sowie der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern nicht nachgekommen sind.
Durchführung Straßenreinigung
Gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung (StrRS) der Stadt Sontra vom 11. November 1993 in der derzeit gültigen Fassung sind alle Haus- und Grundstückseigentümer in Sontra und in den Stadtteilen verpflichtet, ihrer regelmäßigen Straßenreinigung nachzukommen. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 1 vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.
Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern
Gemäß 24 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs u beseitigen (Hinweis: Nach § 2 Abs. 2 HStrG gehören zu den öffentlichen Straßen u.a. auch die Rad- und Gehwege und der über den Straßen liegende Lauftraum). Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Straßenbaubehörde (Stadt Sontra) nach Aufforderung und Fristsetzung der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses selbst veranlassen.
Die komplette Straßenreinigungssatzung finden Sie auch online unter: www.Sontra.de! Um Beachtung wird gebeten.
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