Ab sofort: Corona-Soforthilfe beantragen

Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, insbesondere Angehörige freier Berufe sowie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler
  • am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH
  • gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind

 

Die Zuschussempfänger müssen Selbstständige, Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) sein. Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.

 

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Antragsteller gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Die Zuschüsse werden zur Überwindung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

 

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss aus Bundes- und Landesmitteln gewährt. Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis 5 Mitarbeiter: bis zu 10.000 Euro Einmalzahlung
  • bis 10 Mitarbeiter: bis zu 20.000 Euro Einmalzahlung
  • bis 50 Mitarbeiter: bis zu 30.000 Euro Einmalzahlung

 

--> Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen
--> Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der tatsächliche Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Die Anträge sind auf der Online-Plattform www.rpkshe.de/Coronahilfe zu stellen.

 

Bitte beachten Sie, dass es insbesondere in den ersten Tagen nach Freischaltung des Portals beim Auftreten einer sehr hohen Anzahl von zeitgleichen Seitenzugriffen, auch zu technischen Beeinträchtigungen kommen kann.

 

Weitere Informationen und Hilfen bietet die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Werra-Meißner Kreises unter: www.werra-meissner.de

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Di, 31. März 2020

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