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Regelungen zum Schutz gegen das Coronavirus im November 2020

Aufgrund der stark gestiegenen Infektionszahlen sind die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus von der Hessischen Landesregierung für den Monat November 2020 erheblich verschärft worden. Daher gelten folgende Regelungen:

 

Rathaus I und Rathaus II

Die Verwaltung ist ab dem 04.11.2020 zunächst bis einschließlich 30.11.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Bereits im Frühjahr hat sich gezeigt, dass viele
Verwaltungsangelegenheiten telefonisch, per Telefax oder elektronisch per E-Mail
erledigt werden können. Wenn ausnahmsweise in dringenden Angelegenheiten eine persönliche Vorsprache im Rathaus notwendig ist, ist eine vorherige telefonische oder
elektronische Terminabsprache
unbedingt erforderlich. Das Betreten des Rathauses ist nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Die angebotene Händedesinfektion ist zu nutzen.

 

Trauungen

Eheschließungen können auch weiterhin im Rathaus stattfinden. Allerdings sind auch hier die Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus einzuhalten. Einzelheiten sind vorab mit dem Standesamt zu klären.

Der gerne durchgeführte Empfang des Brautpaares vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz ist im November allerdings nicht möglich.

 

Besuch der Alters- und Ehejubiläen:

Besuche des Bürgermeisters bei Alters- und Ehejubiläen finden bis auf Weiteres nicht mehr statt. Selbstverständlich wird den Jubilaren gratuliert. Hierzu werden die
Urkunden postalisch zugestellt.

 

 

Bauhof

Auch der Bauhof ist im November für den Publikumsverkehr geschlossen. Die
Annahme von Elektroschrott am 23.11.2020 ist unter Beachtung der Corona-Schutzregeln (Mund-Nasen-Bedeckung, Einhaltung des Mindestabstandes) möglich.

 

 

Kindertagesstätten

Das Betreuungsangebot in den Kindertagesstätten bleibt unverändert bestehen.
Allerdings gilt grundsätzlich ein Betretungsverbot für betriebsfremde Personen, d. h. die Kinder werden morgens am Eingang der Einrichtung vom Erziehungspersonal empfangen und am Ende der Betreuungszeit auch dort wieder übergeben. Über Ausnahmen vom Betretungsverbot entscheidet in Einzelfällen die Leitung der Einrichtung.

 

 

Stadt- und Schulbibliothek

Die Stadt- und Schulbibliothek ist weiterhin zu den gewohnten Zeiten geöffnet. Eine Nutzung ist aber nur möglich, wenn die bestehenden Corona-Schutzmaßnahmen strikt eingehalten werden.

 

 

Bürgerbus

In Abstimmung mit den Fahrerinnen und Fahrern des Bürgerbusses fährt dieser auch im November am Mittwoch und Freitag zu den gewohnten Zeiten. Für die Fahrgäste besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

 

Feuerwehr

Der Übungsbetrieb für die Mitglieder der Einsatz-, Kinder-, und Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sontra ruht.

Eingeschlossen in die Regelung sind auch die Übungsstunden für Wettkämpfe und die Teilnahme an Wettkämpfen.

Die Feuerwehrgebäude dürfen nur noch im Zusammenhang mit Einsätzen genutzt werden.

Externen Personen wie Besuchergruppen, Vereinen, sonstigen Sitzungsgruppen etc. ist der Zutritt zu allen Feuerwehrliegenschaften bis auf Weiteres untersagt.

 

 

Dorfgemeinschaftshäuser/Jugendhaus Mitterode

Die Dorfgemeinschaftshäuser und das Jugendhaus Mitterode sind im November für private Feiern, Zusammenkünfte und Versammlungen grundsätzlich geschlossen.
Ausnahme: Zusammenkünfte und Veranstaltungen, an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn

 

  1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Seiten eingehalten werden kann,
  2. unabhängig vom Mindestabstand eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
    ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden,
  4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 
  5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

 

 

Vereinsheime/Vereinsräume
In Vereinsheimen/Vereinsräumen dürfen im November keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen stattfinden.

 

 

Jugendräume
Die Jugendräume bleiben weiterhin geschlossen.

 

 

Sportstätten/Sportanlagen

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet.

Schulsport ist möglich, sofern diesen ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.

 

 

Spielplätze

Die öffentlichen Spielplätze bleiben bis auf Weiteres geöffnet und können unter Beachtung des Mindestabstandes genutzt werden. Kann aber der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Pumptrack Sontra einschl. Mountainbike-Parcours

Für den Pumptrack besteht folgende Sonderregelung:

Eine Nutzung des Pumptracks ist nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Bei der Nutzung ist der Mindestabstand einzuhalten.

 

 

Friedhofshallen

Die Friedhofshallen stehen auch im November für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zur Verfügung. Für die Nutzung gelten aber die gleichen Vorschriften wie für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser für Veranstaltungen bei besonderem
öffentlichen Interesse.

 

 

Alle vorstehenden Regelungen gelten voraussichtlich bis einschließlich

 

30.11.2020.
 

 

Wichtiger Hinweis:

Nach § 1a Abs. 2 (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung werden Mund-Nasen-Bedeckungen wie folgt definiert:

„Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch
Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-
Bedeckung.“

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Di, 03. November 2020

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