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Allgemeinverfügung des Werra-Meißner-Kreises untersagt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im gesamten öffentlichen Raum

Dringende Empfehlung des Kreises auch im privaten Raum vom Abbrennen von Feuerwerkskörpern abzusehen

 

Der Werra-Meißner-Kreis untersagt in einer Allgemeinverfügung für den Zeitraum vom 31.12.2020 bis zum 01.01.2021 das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1 lit. b), c), und d) Sprengstoffgesetz (SprengG). Darüber hinaus wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, auch im privaten Raum vom Abbrennen von Feuerwerkskörpern abzusehen.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 31.12.2020, 00:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 01.01.2021, 24:00 Uhr.

 

Die Kreisverwaltung begründet diesen Schritt mit der Infektionslage in Hessen, die aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin ernst ist und sich täglich weiter verschärft. Die Zahl der Neuinfektionen steigt und die damit einhergehenden Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Aktuell sind in Hessen 1628 der insgesamt vorhandenen 1906 Intensivbetten belegt; davon entfallen knapp 486 auf Covid-Patienten, von denen ein Anteil von 54 % invasiv beatmet werden muss (www.intensivregister.de; Stand: 28.12.2020). Laut einer Prognose des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 23.12.2020 ist im Versorgungsgebiet 1, dem der Werra-Meißner-Kreis zugeordnet ist, bis zum Jahreswechsel mit einer Verdoppelung der Zahl der Intensivpatienten zu rechnen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass Patienten in andere Versorgungsgebiete in Süd- und Mittelhessen verlegt werden müssen.

 

Die Bundekanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung am 13.12.2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Dabei wurden auch besondere Regelungen für Weihnachten und Silvester vereinbart, um auch an diesen Tagen eine verstärke Kontaktminimierung sicherzustellen.

 

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 IfSG die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) am ‎‎26.11.2020 neu gefasst und zuletzt mit Verordnung von 21.12.2020 angepasst.

 

Das Land Hessen hat in der CoKoBeV, mit dem Ziel einen spürbaren und dauerhaften Rückgang der landesweiten Infektionszahlen herbeizuführen, bereits Schutzmaßnahmen erlassen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Werra-Meißner-Kreis zeigt jedoch, dass diese Maßnahmen im Kreisgebiet nicht ausreichen, um die Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 wirksam einzudämmen. Vielmehr kommt es auch weiterhin zu einem dynamischen, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen Hotspots im gesamten Werra-Meißner-Kreis. Es ist insoweit geboten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen und hinreichende Behandlungskapazitäten zu erhalten, um das Leben und die Gesundheit des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung zu bewahren.

 

„Beim Abbrennen von Feuerwerk besteht zum einen die Gefahr, dass die Hygiene- und Abstandsregelungen nicht eingehalten werden, zum anderen kommt es bei der Benutzung von Feuerwerkskörpern immer wieder zu Verletzungen, die häufig im Krankenhaus behandelt werden müssen. Aufgrund der dargestellten extrem hohen Auslastung der Kliniken ist es deshalb dringend erforderlich, alles zu unterlassen, was zu einer weiteren Ansteckung oder unfallbedingten weiteren Auslastung der Kliniken führen würde“, erläutern Landrat Stefan Reuß und Erster Kreisbeigeordneter Dr. Rainer Wallmann die Notwendigkeit der Maßnahme.

 

Der gesamte Wortlaut der entsprechenden Allgemeinverfügung wird in der Tagespresse veröffentlicht und ist einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung in Internet unter www.werra-meissner-kreis.de/bekanntmachungen einzusehen.

 

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Veröffentlichung

Sontra
Di, 29. Dezember 2020

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