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Regelungen zum Schutz gegen das Coronavirus, Stand: 20.05.2021

Die von der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus getroffenen Maßnahmen sind an das Infektionsgeschehen angepasst und bis zum 30.05.2021 verlängert worden. Außerdem gelten ab einer 7-Tage-Inzidenz über 100 die Bundesregelungen der „Notbremse“ (Maßnahmen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes).

Vor diesem Hintergrund gelten für die Einrichtungen der Stadt folgende Regelungen:

 

Rathaus I und Rathaus II

Die Verwaltung bleibt zunächst bis einschließlich 30.05.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Viele Verwaltungsangelegenheiten können telefonisch, per Telefax oder elektronisch per E-Mail erledigt werden. Wenn ausnahmsweise in dringenden Angelegenheiten eine persönliche Vorsprache im Rathaus notwendig ist, ist eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.

 

Wichtig: Das Betreten des Rathauses ist nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich.

 

Trauungen

Eheschließungen können auch weiterhin im Rathaus stattfinden. Allerdings sind auch hier die Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus einzuhalten. Detaillierte Auskünfte erteilen die Standesbeamtinnen.

Der gerne durchgeführte Empfang des Brautpaares vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz ist aber in jedem Fall nicht möglich.

 

Besuch der Alters- und Ehejubiläen:

Besuche des Bürgermeisters bei Alters- und Ehejubiläen finden bis auf Weiteres nicht statt. Selbstverständlich wird den Jubilaren gratuliert. Hierzu werden die Urkunden postalisch zugestellt.

 

Bauhof

Der Bauhof der Stadt Sontra ist für den Publikumsverkehr geschlossen.

Die laut Abfallkalender am 25.05.2021 vorgesehene Annahme von Elektroschrott wird voraussichtlich unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen stattfinden.

Das Betriebsgelände darf nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) betreten werden. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bauhofpersonals.

 

Kindertagesstätten

Die Betreuung in den städtischen Kindertagesstätten erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für
Soziales und Integration veröffentlicht ist. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen, sofern dies personell bzw. organisatorisch möglich ist. Aufgrund der Vorgaben kann in einzelnen Einrichtungen wegen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten eine Beschränkung der Betreuungsmöglichkeiten eintreten.

Eltern/Erziehungsberechtigte können die Einrichtung zum Bringen und Abholen ihrer Kinder betreten, wenn sie eine virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil tragen und die bereitgestellte Händedesinfektion nutzen.

(Hinweis: Ab einer 7-Tage Inzidenz über 165 wird in den Kindertagestätten der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen eingestellt und nur noch eine Notbetreuung für berechtigte Personen durchgeführt.)

 

Stadt- und Schulbibliothek

Die Stadt- und Schulbibliothek ist zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Das Betreten der Bibliotheksräume ist nur mit einer medizinischen Maske (OP-Masken oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich.

Natürlich sind auch alle weiteren bekannten Hygienemaßnahmen (u.a. Abstand halten, Händedesinfektion, Nießetikette) einzuhalten.

 

Bürgerbus

Der fahrplanmäßige Betrieb des Bürgerbusses ist zunächst bis zum 30.05.2021 ausgesetzt.

Derzeit wird mit dem Bürgerbus den Sontraer Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und sonst keine andere Möglichkeit haben, ein Fahrservice zum Impfzentrum nach Eschwege angeboten. Interessierte können sich bei Bedarf telefonisch unter 05653/9777-19 oder per E-Mail unter
mit Name, Anschrift, Telefonnummer und der Angabe des Impftermins melden.

Die Nutzung des Bürgerbusses ist nur mit einer virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich.

 

Dorfgemeinschaftshäuser/Jugendhaus Mitterode

Die Dorfgemeinschaftshäuser und das Jugendhaus Mitterode sind bis zum 30.05.2021 für private Feiern, Zusammenkünfte und Versammlungen geschlossen. Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit vorheriger Genehmigung der Ordnungsverwaltung zulässig, wenn dabei

 

  1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Seiten eingehalten werden kann,
  2. unabhängig vom Mindestabstand eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) getragen wird,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden,
  4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 
  5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
  6. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen sind dem Ordnungsamt der Stadt Sontra spätestens zwei Werktage vor der Zusammenkunft anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn eine generelle Absprache bereits getroffen wurde.

 

Vereinsheime/Vereinsräume
In Vereinsheimen/Vereinsräumen dürfen mindestens bis zum 30.05.2021 keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen stattfinden.

 

Jugendräume
Die Jugendräume bleiben weiterhin geschlossen.

 

Sportstätten/Sportanlagen, Pumptrack, Bolz- und Spielplätze

 

Sportstätten/Sportanlagen/Bolzplätze

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist auf und in allen Sportanlagen der Stadt Sontra nur alleine oder in Gruppen gestattet, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist. Eine Gruppe darf dabei nur aus Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bestehen. Zu den Hausständen gehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist der Sport auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Personenzahl erlaubt.

 

Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100

Freizeit- und Amateursport ist in Form von kontaktlosem Individualsport alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich.

Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

 

Wichtiger Hinweis zu den Sportplätzen in der Kernstadt und in Wichmannshausen:

Unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie bleiben das Heinrich-Schneider-Stadion in der Kernstadt und der Sportplatz in Wichmannshausen aus technischen Gründen bis auf Weiteres gesperrt.

 

Pumptrack
Die Nutzung ist nur alleine oder in Gruppen gestattet ist, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist. Eine Gruppe darf dabei nur aus Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bestehen. Zu den Hausständen gehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung
getragen werden.

 

Spielplätze

Die Nutzung ist nur alleine oder in Gruppen gestattet ist, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist. Eine Gruppe darf dabei nur aus Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bestehen. Zu den Hausständen gehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Friedhofshallen

Die Friedhofshallen stehen auch weiterhin für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zur Verfügung. Für die Nutzung gelten aber die gleichen Vorschriften wie für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser für Veranstaltungen bei besonderem
öffentlichen Interesse. Insbesondere wird auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) hingewiesen.

Für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen gilt gemäß der „Bundesnotbremse“ unabhängig von der 7-Tage Inzidenz eine Beschränkung auf 30 Personen.

 

Sontra, 20.05.2021

gez.

Thomas Eckhardt

Bürgermeister

 

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Veröffentlichung

Sontra
Di, 25. Mai 2021

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