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Regelungen zum Schutz gegen das Coronavirus - Stand 19.08.2021

Die von der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus getroffenen Maßnahmen sind an das Infektionsgeschehen angepasst und in der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV) i. d. F. der 2. Änderung geregelt worden.

Vor diesem Hintergrund gelten für die Einrichtungen der Stadt mindestens bis zum 16.09.2021 folgende Regelungen:

 

Rathaus I und Rathaus II

Die Verwaltung ist zwar für den Publikumsverkehr geöffnet, in den letzten Monaten hat sich jedoch gezeigt, dass viele Verwaltungsangelegenheiten telefonisch, per Telefax oder elektronisch per E-Mail erledigt werden können. Auch hat sich gezeigt, dass insbesondere die Dienstleistungen des Bürgerbüros schnell und effizient erlegt werden können, wenn vorher telefonisch oder elektronisch ein Termin vereinbart worden ist. Daher und um unnötige Kontakte der Besucherinnen und Besucher in den Räumen zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung für eine schnelle Erledigung der Angelegenheiten dringend empfohlen.

 

Wichtig: Das Betreten des Rathauses ist weiterhin nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich. Benutzen Sie bitte beim Betreten und Verlassen des Rathauses die berührungslosen Spender zur Desinfektion Ihrer Hände.

 

Trauungen

Detaillierte Auskünfte, in welchem Rahmen Eheschließungen im Rathaus möglich sind, erhalten Sie von den Standesbeamtinnen.

Bei dem gerne durchgeführten Empfang des Brautpaares vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz sind in jedem Fall die jeweils geltenden Hygieneregeln zu beachten.

 

 

Bauhof

Der Bauhof der Stadt Sontra ist grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr wieder geöffnet. Vor einem Besuch wird eine Terminvereinbarung empfohlen, da eine ständige personelle Besetzung nicht garantiert werden kann.

Die Annahme von Elektroschrott wird unter Beachtung der jeweils aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen durchgeführt.

 

Das Betriebsgelände des Bauhofes darf nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) betreten werden. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bauhofpersonals.

 

 

Kindertagesstätten

Die Betreuung in den städtischen Kindertagesstätten erfolgt im Regelbetrieb mit Hygienemaßnahmen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.

 

Eltern/Erziehungsberechtigte oder sonstige Begleitpersonen können die Einrichtung betreten, wenn sie eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) tragen und die bereitgestellte Händedesinfektion nutzen.

 

 

Stadt- und Schulbibliothek

Die Stadt- und Schulbibliothek ist zu den gewohnten Zeiten geöffnet und kann unter Beachtung der ausgehängten Hygienemaßnahmen genutzt werden.

 

Das Betreten der Bibliotheksräume ist nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich.

 

 

Bürgerbus

Der fahrplanmäßige Betrieb des Bürgerbusses wird Anfang September 2021 unter Beachtung der für den öffentlichen Personennahverkehr geltenden Hygienemaßnahmen wieder aufgenommen, d. h., dass Fahrgäste den Bürgerbus nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) nutzen dürfen.

 

 

Dorfgemeinschaftshäuser/Jugendhaus Mitterode

Die Dorfgemeinschaftshäuser und das Jugendhaus Mitterode stehen für private Feiern (nicht Jugendhaus Mitterode), Zusammenkünfte und Versammlungen wieder zur Verfügung. Bei solchen Veranstaltungen

 

  1. müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Negativnachweis nach § 3 CoSchuV haben, der höchsten 24 Stunden alt sein sollte (alternativ ist auch die Vorlage eines Impfnachweises oder eines Genesungsnachweises möglich)
  2. müssen die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 CoSchuV erfasst werden und
  3. muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 CoSchuV vorgelegt und umgesetzt werden.

 

Wichtig: Entsprechend der Raumgröße ist eine maximale Personalzahl vorgegeben, die den jeweiligen Raum nutzen darf. Detaillierte Auskünfte erteilen die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher bei der Reservierung.

 

 

Vereinsheime/Vereinsräume
Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind in den Vereinsheimen/Vereinsräumen unter folgenden Voraussetzungen wieder zulässig:

 

  1. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen mit nicht mehr als 25 Personen (Genesene und Geimpfte werden mitgezählt) gibt es zwar keine Auflagen, die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind jedoch zu beachten.
  2. Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sind unter den Bedingungen für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser zulässig.

 

Wichtig: Auch in den städtischen Vereinsheimen/Vereinsräumen ist entsprechend der jeweiligen Raumgröße eine maximale Personalzahl vorgegeben.

 

 

Jugendräume
Die Jugendräume (offene Jugendarbeit) in den Stadtteilen werden ab dem 30.08.2021 mit auf jeden Jugendraum abgestimmten Vorgaben zum Schutz gegen das Coronavirus geöffnet. Die jeweiligen Aushänge sind zu beachten. Dies gilt nicht für die Jugendräume in Thurnhosbach und Weißenborn, die aufgrund baulicher Einschränkungen zurzeit leider nicht genutzt werden können.

Die Stadtjugendpflege der Arbeiterwohlfahrt bietet eine betreute Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum in der Kernstadt an.

 

 

Sportstätten/Sportanlagen, Pumptrack, Bolz- und Spielplätze

 

  1. Sportstätten/Sportanlagen/Bolzplätze
    Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen städtischen Sportanlagen ist grundsätzlich vollumfänglich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
    (Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSBLeitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens (https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf) und die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.
     
  2. Pumptrack
    Der Pumptrack kann im Rahmen der Vorgaben (s. Hinweise auf dem Gelände) genutzt werden.

    Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.
     
  3. Spielplätze
    Die Spielplätze können im Rahmen der Vorgaben (s. Nutzungshinweise am Eingang) genutzt werden.

    Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

 

 

Freizeit- und Erelebnisbad

Das Freizeit- und Erlebnisbad ist geöffnet. Der Betrieb erfolgt unter den besonderen Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie, die in einer Ergänzung zur Haus- und Badeordnung aufgeführt sind.

Unter anderem besteht eine Maskenpflicht in bestimmten Bereichen der Freibades und beim Anstehen in einer eventuell bestehenden Warteschlange vor dem Eingang.

 

 

Friedhofshallen

Die Friedhofshallen stehen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:

 

  1. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 CoSchuV müssen erfasst werden und
  2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 CoSchuV muss vorgelegt und umgesetzt werden.

 

Bis zum Erreichen eines Sitzplatzes ist eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatem-ventil) zu tragen.

 

 

Sontra, 24.08.2021

i. V.

Alwin Hartmann

Erster Stadtrat

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Veröffentlichung

Sontra
Do, 26. August 2021

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