Regelungen zum Schutz gegen das Coronavirus

Nach der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes hat die Hessische Landesregierung die zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus getroffenen Maßnahmen durch eine Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) an die Rechtslage und das Infektionsgeschehen angepasst.

Für die Einrichtungen der Stadt gelten mindestens bis zum 23.12.2021 folgende Regelungen:

 

Rathaus I und Rathaus II

Die Verwaltung ist zwar weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet, in der Zeit der Pandemie hat sich jedoch gezeigt, dass viele Verwaltungsangelegenheiten telefonisch, per Telefax oder elektronisch per E-Mail erledigt werden können. Auch hat sich gezeigt, dass insbesondere die Dienstleistungen des Bürgerbüros schnell und effizient erlegt werden können, wenn vorher telefonisch oder elektronisch ein Termin vereinbart worden ist. Daher und um unnötige Kontakte der Besucherinnen und Besucher in den Räumen zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung für eine schnelle Erledigung der Angelegenheiten dringend empfohlen.

 

Wichtig: Das Betreten des Rathauses ist weiterhin nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich. Benutzen Sie bitte beim Betreten und Verlassen des Rathauses unbedingt die berührungslosen Spender zur Desinfektion Ihrer Hände.

 

Trauungen

Detaillierte Auskünfte, in welchem Rahmen Eheschließungen im Rathaus möglich sind, erhalten Sie von den Standesbeamtinnen.

Bei dem gerne durchgeführten Empfang des Brautpaares vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz sind in jedem Fall die jeweils aktuellen Vorschriften und geltenden Hygieneregeln zu beachten. Die Ordnungsverwaltung informiert Sie gern.

 

 

Bauhof

Auch der Bauhof der Stadt Sontra ist grundsätzlich für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Vor einem Besuch wird eine Terminvereinbarung dringend empfohlen, da eine ständige personelle Besetzung der Einrichtung nicht garantiert werden kann.

Die Annahme von Elektroschrott wird unter Beachtung der jeweils aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen durchgeführt.

 

Das Betriebsgelände des Bauhofes darf nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) betreten werden. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bauhofpersonals.

 

 

Kindertagesstätten

Die Betreuung in den städtischen Kindertagesstätten erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist.

 

Eltern/Erziehungsberechtigte oder sonstige Begleitpersonen können die Einrichtung nur mit einer medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) betreten und sind aufgefordert, die bereitgestellte Händedesinfektion zu nutzen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann es allerdings jederzeit möglich sein, dass kurzfristig ein Betretungsverbot für eine Einrichtung ausgesprochen werden muss.

 

 

Stadt- und Schulbibliothek

Die Stadt- und Schulbibliothek ist zu den gewohnten Zeiten geöffnet und kann unter Beachtung der ausgehängten Hygienemaßnahmen genutzt werden.

 

Wichtig: Das Betreten der Bibliotheksräume ist nur mit einer medizinischen Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil) möglich und die bereitgestellte Händedesinfektion ist zu nutzen.

 

 

Bürgerbus

Der fahrplanmäßige Betrieb des Bürgerbusses wird ab dem 01.12.2021 bis auf weiteres eingestellt.

 

 

Dorfgemeinschaftshäuser/Jugendhaus Mitterode

Für alle Veranstaltungen in den Dorfgemeinschaftshäusern gilt die 2G-Regelung, d. h. ein Betreten und damit eine Nutzung ist nur Personen erlaubt, die geimpft oder genesen sind. Unabhängig davon muss für jede Veranstaltung ein Abstands- und Hygienekonzept vorhanden sein und es besteht Maskenpflicht bis zum Sitzplatz.

 

Wichtig:

  1. Entsprechend der Raumgröße ist eine maximale Personalzahl vorgegeben, die den jeweiligen Raum nutzen darf. Detaillierte Auskünfte erteilen die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher bei der Reservierung.
  2. Werden bei Veranstaltungen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen zugelassen, die zusätzlich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können (2G+-Regelung), entfallen die Maskenpflicht und das Abstands- und Hygienekonzept.

 

Vereinsheime/Vereinsräume
Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind in den Vereinsheimen/Vereinsräumen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

  1. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen mit nicht mehr als 25 Personen (Genesene, Geimpfte und Kinder unter 6 Jahren werden mitgezählt) gibt es zwar keine Auflagen, die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind jedoch zu beachten. Die Anwendung der 2G-Regel wird dringend empfohlen.
  2. Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sind nur unter den Bedingungen für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser (2G-Regel) zulässig.

 

Wichtig: Auch in den städtischen Vereinsheimen/Vereinsräumen ist entsprechend der jeweiligen Raumgröße eine maximale Personalzahl vorgegeben.

 

 

Jugendräume
Die Jugendräume sind bis auf weiteres geschlossen.

 

 

Sportstätten/Sportanlagen, Pumptrack, Bolz- und Spielplätze

 

  1. Sportstätten/Sportanlagen/Bolzplätze

    Außenbereich:
    Der Freizeit- und Amateursport auf städtischen Sportanlagen ist grundsätzlich vollumfänglich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.

(Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSBLeitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens (https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf) und die Empfehlungen des Landessportbundes (https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/) verwiesen.)

 

Innenbereich:
In Sporthallen dürfen nur geimpfte oder genesene Personen eingelassen werden (2G-Regel). Zusätzlich muss auch hier ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegen.

 

Pumptrack
Der Pumptrack ist geöffnet.

 

Kann im Außenbereich des Pumptracks der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden, besteht Maskenpflicht (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil).

 

  1. Spielplätze

Die Spielplätze können im Rahmen der Vorgaben (s. Nutzungshinweise am Eingang) genutzt werden.

 

Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden, besteht Maskenpflicht (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 ohne Ausatemventil).

 

 

Friedhofshallen

Die Friedhofshallen stehen für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zur Verfügung. Für jede Feier muss ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 CoSchuV erstellt und umgesetzt werden.

 

In den Friedhofshallen besteht eine Maskenpflicht. Somit ist während der Dauer des Aufenhalts in einer Friedhofshalle eine medizinische Maske (OP-Maske oder virenfilternde Maske des Standards FFP2, KN95 od N95 ohne Ausatemventil) zu tragen.

 

Nicht zu den Trauerfeierlichkeiten zählen die im Anschluss üblicherweise stattfindenden gesellschaftlichen Zusammenkünfte, wie beispielsweise das nach der Bestattung stattfindende Kaffeetrinken. Finden diese Zusammenkünfte in Dorfgemeinschaftshäusern oder Gaststätten statt, gilt die 2G-Regel bzw. die 2G+-Regel.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Do, 25. November 2021

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