Verschmutzte Straßen durch landwirtschaftliche Maschinen oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Die Frühjahrsarbeiten auf den Feldern ist in vollem Gange. Da lässt es sich kaum vermeiden, dass Erde von den Traktoren hin und wieder auf der Straße landet.

 

Gleichzeitig nehmen im Frühjahr die Radfahrer die Wirtschaftswege, die ebenfalls auch als Radwege ausgewiesen sind, in Beschlag und satteln jetzt ihren Drahtesel.

E-Bikes, E-Skooter, Mofas (bis 25 km), Inlineskater u.a. dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften ebenfalls auf dem Radweg fahren. Gerade die Zweiradfahrer sind besonders gefährdet zu verunfallen. 

 

Gemäß § 32 der StVO, ist es verboten, die Straße zu beschmutzten. Der Verantwortliche hat sie unverzüglich zu reinigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

 

Um Beschwerden oder evtl. Unfälle im Zusammenhang mit der Verschmutzung zu vermeiden, gilt es: die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt selbstverständlich für alle öffentlichen Straßen und Wege innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.

 

Gemäß § 32 StVO (gefährdende Ordnungswidrigkeit) können Verstöße mit einem Verwarngeld in Höhe von bis zu 60 Euro geahndet werden.

Kommt es zu einem Unfall oder zur Behinderung des fließenden Verkehrs, ist laut Bußgeldkatalog zusätzlich ein Punkt in Flensburg vorgesehen.

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Veröffentlichung

Sontra
Fr, 13. Mai 2022

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