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Regelungen zum Schutz gegen das Coronavirus - Stand 23.01.2021

 

Aufgrund der weiterhin zu hohen Infektionszahlen sind die von der Hessischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus getroffenen Maßnahmen nochmals verschärft und verlängert worden. Die Maßnahmen und Regelungen gelten ab dem 23.01.2020 zunächst bis zum 14.02.2021.

Vor diesem Hintergrund gelten für die Einrichtungen der Stadt folgende Regelungen:

 

Rathaus I und Rathaus II

Die Verwaltung bleibt bis mindestens einschließlich 14.02.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Bereits in den vergangenen Monaten hat sich gezeigt, dass viele Verwaltungsangelegenheiten telefonisch, per Telefax oder elektronisch per E-Mail erledigt werden können. Wenn ausnahmsweise in dringenden Angelegenheiten eine persönliche Vorsprache im Rathaus notwendig ist, ist eine vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.

Wichtig: Das Betreten des Rathauses ist nur mit einer medizinischen Maske
(OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) möglich, wie sie auch in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr getragen werden muss.

 

Trauungen

Eheschließungen können auch weiterhin im Rathaus stattfinden. Allerdings sind auch hier die Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus einzuhalten. Detaillierte Auskünfte erteilen die Standesbeamtinnen.

Der gerne durchgeführte Empfang des Brautpaares vor dem Rathaus oder auf dem Marktplatz ist aber in jedem Fall nicht möglich.

 

Besuch der Alters- und Ehejubiläen:

Besuche des Bürgermeisters bei Alters- und Ehejubiläen finden bis auf Weiteres nicht statt. Selbstverständlich wird den Jubilaren gratuliert. Hierzu werden die Urkunden postalisch zugestellt.

 

 

Bauhof

Auch der Bauhof ist für den Publikumsverkehr geschlossen. Daher ist die Annahme von Elektroschrott derzeit nicht möglich.

Die Müllabfuhr (Restmüll, Biomüll und Sperrmüll auf Antrag) wird jedoch wie gewohnt entsprechend der Termine im Abfallkalender 2021 durchgeführt.

 

 

 

Kindertagesstätten

Das Betreuungsangebot in den Kindertagesstätten bleibt zwar grundsätzlich bestehen, es soll aber nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch
genommen werden.

Zudem gilt ein Betretungsverbot für betriebsfremde Personen, d. h. die Kinder, für die sonst keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, werden morgens am Eingang der Einrichtung vom Erziehungspersonal empfangen und am Ende der Betreuungszeit auch dort wieder übergeben.

 

 

Stadt- und Schulbibliothek

Die Stadt- und Schulbibliothek ist zu den gewohnten Zeiten geöffnet. Das Betreten der Stadt- und Schulbibliothek ist nur mit einer medizinischen Maske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) möglich,

Natürlich sind auch alle weiteren bekannten Hygienemaßnahmen (Abstand halten, Händedesinfektion, Nießetikette) einzuhalten.

 

 

Bürgerbus

Der fahrplanmäßige Betrieb des Bürgerbusses ist bis zum 14.02.2021 ausgesetzt.

 

 

Feuerwehr

Der Übungsbetrieb für die Mitglieder der Einsatz-, Kinder-, und Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sontra ruht auch weiterhin.

Die Feuerwehrgebäude dürfen nur noch im Zusammenhang mit Einsätzen und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft genutzt werden.

Externen Personen wie Besuchergruppen, Vereinen, sonstigen Sitzungsgruppen etc. ist der Zutritt zu allen Feuerwehrliegenschaften bis auf Weiteres untersagt.

 

 

Dorfgemeinschaftshäuser/Jugendhaus Mitterode

Die Dorfgemeinschaftshäuser und das Jugendhaus Mitterode sind bis zum 14.02.2021 für private Feiern, Zusammenkünfte und Versammlungen geschlossen.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit vorheriger Genehmigung der Ordnungsverwaltung zulässig, wenn dabei

 

  1. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen Seiten eingehalten werden kann,
  2. unabhängig vom Mindestabstand eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95) getragen wird,
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
    ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden,
  4. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und 
  5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

Vereinsheime/Vereinsräume
In Vereinsheimen/Vereinsräumen dürfen mindestens bis zum 14.02.2021 keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen stattfinden.

 

 

Jugendräume
Die Jugendräume bleiben weiterhin geschlossen.

 

 

Sportstätten/Sportanlagen, Pumptrack, Bolz- und Spielplätze,

 

  • Sportstätten/Sportanlagen
    Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme der Sportausübung alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand untersagt.

     
  • Pumptrack
    Der Pumptrack ist bis auf Weiteres geöffnet. Für die gesamte Anlage besteht aber die Pflicht, zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Außerdem ist strikt auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten.

     

Sofern diese Mindestvorgaben von den Nutzerinnen und Nutzern nicht eingehalten werden, wird der Pumptrack kurzfristig geschlossen.

 

  • Bolz- und Spielplätze
    Wie für die öffentlichen und privaten Sportanlagen gilt auch für die Bolz- und Spielplätze, dass eine Nutzung nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands möglich ist. Kann der Mindestabstand von 1,5 m zu Personen anderer Hausstände nicht durchgängig eingehalten werden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

 

Friedhofshallen

Die Friedhofshallen stehen auch weiterhin für Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen zur Verfügung. Für die Nutzung gelten aber die gleichen Vorschriften wie für die
Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser für Veranstaltungen bei besonderem
öffentlichen Interesse. Insbesondere wird auf die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) hingewiesen.

 

 

Die vorstehenden Regelungen gelten bis einschließlich 14.02.2021.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Mo, 25. Januar 2021

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