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ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG UND HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER STRAßENREINIGUNGS-PFLICHT/DER SCHNEERÄUMUNG U. STREUPFLICHT IN SONTRA UND DEN STADTTEILEN

In der letzten Zeit wurde mehrfach festgestellt, dass einige Haus- und Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Straßenreinigung, der Schneeräumung/Streupflicht nicht nachgekommen sind.

 

Nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Sontra sind alle Haus- und Grundstückseigentümer in Sontra und in den Stadtteilen verpflichtet, ihrer regelmäßigen Straßenreinigung, der Schneeräumung und Streupflicht nachzukommen. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 1 vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

 

Durchführung der Räum- und Streupflicht

Gemäß § 10 Abs. 1 bis 7, § 11 Abs 1 bis 7 sind alle Haus- und Grundstückseigentümer die Gehwege und Überwege vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Zu jedem Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so gelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

 

Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

 

Für die komplette Straßenreinigungssatzung klicken Sie bitte hier!

 

Um Beachtung wird gebeten.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sontra
Di, 26. Januar 2021

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