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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist durch das Baugesetzbuch (BauGB) und die darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.


Das Baugesetzbuch sieht einen zweistufigen Aufbau der Bauleitplanung vor:
Auf der Grundlage eines Flächennutzungsplanes (mit nicht parzellenscharfen Darstellungen) sollen für Teilgebiete Bebauungspläne (mit detaillierten Festsetzungen) erarbeitet werden, um gemäß § 1 Abs. 1 BauGB die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke (durch Flächennutzungspläne) vorbereiten und (durch Bebauungspläne) leiten zu können.

In § 1 Abs. 5 BauGB a.F. wird diese allgemein formulierte Aufgabe der Bauleitplanung weiter konkretisiert: Mit Hilfe der Bauleitpläne sollen "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung" gewährleistet werden. Sie sollen einen Beitrag dazu leisten "eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".


Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Er soll sich auf die Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung beschränken und dem Bebauungsplan einen Rahmen vorgeben.

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan der Gemeinde. Er entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.

Eine unmittelbare Betroffenheit für den einzelnen Bürger ergibt sich aber aus dem Entwicklungsgebot für Bebauungspläne, die rechtsverbindliche Festsetzungen enthalten. Sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.

Eine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet der Flächennutzungsplan im Rahmen des § 7 BauGB gegenüber allen am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, indem sie ihre Planung dem jeweiligen Flächennutzungsplan anzupassen haben (insofern sie nicht dem Plan widersprochen haben).


Die Geltungsdauer eines Flächennutzungsplanes ist gesetzlich nicht konkret geregelt. Sie muss sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde orientieren. Nach § 5 Abs. 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft werden.

Soweit nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soll der Flächennutzungsplan dann geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden.

 

 

Kartenviewer zum Flächennutzungsplan (Geoportal Hessen)

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